Wissenswertes / Begriffe


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1. Welche Vorteile habe ich/hat meine Familie bei einem Wechsel zu einem kleineren Krankenversicherer
2. Warum sind bei Ihrer Krankenkasse die Prämien tiefer als bei den meisten grossen Versicherern?
3. Ist ein kleinerer Krankenversicherer überhaupt sicher?
4. Hat ein kleinerer Krankenversicherer die Kostenentwicklung überhaupt
im Griff?
5. Kann ich die Unfalldeckung ausschliessen?
6. Umweltabgaben (VOC-Abgaben)
7. Ich bin schwanger. Kann ich meinen Versicherungsschutz jetzt noch
anpassen?
8. Begrifferklärung - Die gängigsten Begriffen in der Welt der Krankenkassen

 

 

1. Welche Vorteile habe ich/hat meine Familie bei einem Wechsel zu einem kleineren Krankenversicherer

  • Sie profitieren gleich von mehreren Vorteilen:

  • Sie werden bei uns persönlich und individuell betreut und sind nicht ein­fach einer von Hunderttausenden oder Millionen von Versicherten

  • Sie werden bei Bedarf umfassend informiert

  • Sie erhalten Ihre Leistungsvergütungen innert spätestens 4 Wochen


2. Warum sind bei Ihrer Krankenkasse die Prämien tiefer als bei den meisten grossen Versicherern?

  • Unsere vorteilhaften Prämien sind darauf zurückzuführen, dass wir

  • eine schlanke Organisation aufweisen

  • die eingehenden Rechnungen gut prüfen

  • die Leistungserbringer in unserer Region kennen

Zudem nehmen unsere Versicherten ihre Eigenverantwortung wahr, indem sie medizinische Dienstleistungen kostenbewusst in Anspruch nehmen.


3. Ist ein kleinerer Krankenversicherer überhaupt sicher?

  • Die kleineren Krankenversicherer verfügen über eine dreistufige Sicherheits­garantie:

  • Gesetzliche Reserven und Rückstellungen

  • Rückversicherung für teure Krankheitsfälle und Unfälle

  • Beteiligungen an einem Sicherheitsfonds. Das Krankenversicherungsge­setz verpflichtet alle Versicherer, sich an einem Sicherheitsfonds zu beteiligen. Falls doch einmal ein Versicherer die Leistungen nicht bezahlen könnte, würde dieser für die entspre­chenden Kosten aufkommen.

Zudem wird jede Krankenversicherung jährlich von einer externen, neutralen Revisionsstelle einer eingehenden Kontrolle unterzogen. Auch das Bundesamt für Sozialversicherungen prüft unsere Rechnung und Bilanz.
Darüber hinaus unterziehen sich die kleineren Krankenversicherer von sich aus strengen Qualitätsanforderungen.


4. Hat ein kleinerer Krankenversicherer die Kostenentwicklung überhaupt im Griff?

Wir kontrollieren die eingehenden Rechnungen sehr gewissenhaft. Zudem ken­nen wir die Leistungserbringer in unserer Region sehr gut und wissen, wo sich allenfalls eine verstärkte Kontrolle lohnt.

Trotzdem steigen die Kosten auch bei uns. Im Gesundheitswesen liegt die Teu­erung stark über dem Landesindex. Das hängt mit verschiedenen Faktoren zu­sammen, wie zum Beispiel neuen, teureren Medikamenten und Behandlungs­methoden, Mengenausweitung, zu vielen Leistungserbringern, zunehmendem Durchschnittsalter der Bevölkerung.


5. Kann ich die Unfalldeckung ausschliessen?

Wenn Sie mehr als 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, muss Sie dieser durch das Unfallversicherungsgesetz (UVG) obligatorisch ge­gen Berufsunfall (BU) und Nichtberufsunfall (NBU) versichern. Deshalb können Sie während dieser Zeit die Unfalldeckung in der obligatorischen Grundversi­cherung sistieren lassen. Grundversicherungsprämie.

Die Unfalldeckung in der Grundversicherung kann jedoch nicht sistiert werden, wenn Sie nicht vollumfänglich nach UVG versichert sind. Auch dann nicht, wenn Sie zwar anderweitig eine Unfallversicherung führen, diese aber nicht dem UVG entspricht (z.B. nichterwerbstätige Personen wie Kinder, Hausfrauen, Studie­rende oder Pensionierte).

Sobald die Unfalldeckung nach dem UVG ganz oder teilweise aufhört – bei­spielsweise wenn Sie nur noch Teilzeit (also weniger als 8 Stunden pro Woche) arbeiten, arbeitslos werden oder in Rente gehen – sind die Unfälle wieder nach dem Krankenversicherungsgesetz gedeckt.

In diesem Fall müssen Sie das der SLKK sofort melden, damit die Unfallsistie­rung in der Grundversicherung – und damit leider auch der Rabatt – wieder aufgehoben werden kann. Auf diese Weise bleibt jedoch der durchgehende Versicherungsschutz bei Unfall für Sie stets gewahrt.

In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können Sie die Unfallde­ckung ausschliessen, wenn Sie bereits durch die obligatorische Unfallversiche­rung (UVG) Ihres Arbeitgebers versichert sind. Dies trifft nur bei einem Arbeits­volumen von mindestens 8 Std. pro Woche zu. Arbeitslose sind obligatorisch über die Arbeitslosenkasse versichert, solange Sie Taggelder der Arbeitslosen­kasse erhalten.

Trifft beides nicht zu, können Sie die Unfalldeckung in der obligatorischen Kran­kenpflegeversicherung nur sistieren (ausschliessen), wenn Sie eine private Unfallversicherung haben, die mindestens eine gleichwertige Leistung wie die UVG-Versicherung ausweist.


6. Umweltabgaben (VOC-Abgaben)

Seit dem 1. Januar 2000 werden vom Bund auf Lösungsmitteln, so genannten flüchtigen, organischen Verbindungen (engl.:VOC) Abgaben erhoben. VOC werden in der Wirtschaft in den verschiedensten Bereichen eingesetzt, bei­spielsweise in Farben, Lacken, in Mitteln zur Metallentfettung, in Klebstoffen oder in der chemischen Kleiderreinigung. Bei der Einführung der Umweltabga­ben beschloss das Parlament, die Einkünfte gleichmässig an die Bevölkerung zu verteilen. Sie dürfen keine neue Einnahmequelle des Staates darstellen. Da die Krankenversicherer über das aktuellste Register der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz verfügen und zwischen den Versicherern und ihren Mitgliedern bereits ein regelmässiger Zahlungsverkehr besteht, ist die Vertei­lung der Umweltabgaben über die Krankenversicherer der einfachste Weg.

Die Einnahmen von bisher 150 Millionen Franken werden auf die Bevölkerung verteilt, was im Jahr 2006 CHF 19.20 pro Versicherten ergibt: Pro Monat werden Ihnen im Jahr 2007 auf Ihren Prämien CHF 1.60 gutgeschrieben.

In den nächsten Jahren werden Einnahmen zwischen 100 bis 140 Millionen Franken jährlich erwartet, für sämtliche Versicherte wird dies rund 13.00 bis 20.00 Franken pro Jahr ergeben.


7. Ich bin schwanger. Kann ich meinen Versicherungsschutz jetzt noch anpassen?

Um Deckungslücken zu vermeiden, klären Sie rechtzeitig Ihre Versicherungs­deckung ab. Schliessen Sie frühzeitig die von Ihnen gewünschten Versicherun­gen ab. Sobald die Schwangerschaft eingetreten ist, ist eine Erhöhung der Ver­sicherungsleistungen in der Regel nicht mehr möglich. In den Zusatzversiche­rungen besteht eine Karenzfrist von 270 Tagen



Begriffe


Karenzfrist:
Zeitdauer von Vertragsabschluss bis erstmaliger Leistungspflicht der Versicherung.
 
Aufgeschobener Leistungsbeginn:
Zeit bis zur Leistungspflicht. Bei aufgeschobener Leistungspflicht wird die Zeitdauer in Tagen angegeben, bei der die SLKK erstmals leistungspflichtig wird.
 
Kündigungsfrist:
Zeitdauer vor Ende des Versicherungsvertrages
 
AVB:
Allgemeine Versicherungsbedingungene
 
BAG: 
Bundesamt für Gesundheit
 
BPV:
Bundesamt für Privatversicherungen
 
BSV:
Bundesamt für Sozialversicherung
 
EB:
Ergänzende Bedingungen
 

KVG:

Krankenversicherungsgesetz
 
OKP:
Obligatorische Krankenpflegeversicherung
 
UVG:
Unfallversicherungsgesetz
 
VAG:
Versicherungsaufsichtsgesetz
 
VVG:
Versicherungsvertragsgesetz



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